§ 87d Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung
Stand: 23.12.2023
§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 87d AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 10.02.2026 – 16 K 476/24.AZitiert von 1
- VG Sigmaringen, 08.04.2024 – A 7 K 1096/24Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2023 Ausfertigung
§ 87d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 382)
BGBl. 2023 I Nr. 382
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.